Aufwendungen für Schönheitsreparaturen
I H R Steuervorteil
Das Bundesfinanzministerium hat seine restriktive Haltung zur Absetzbarkeit von Handwerkerrechnungen für Schönheitsreparaturen in selbst genutzten Wohnungen aufgegeben.
Per Erlaß werden diese Tätigkeiten den "haushaltsnahen Dienstleistungen" im Sinne des § 35a Abs. 2 Einkommensteuergesetz zugerechnet. Ausdrücklich werden dort "handwerkliche Tätigkeiten in der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung des Steuerpflichtigen dann begünstigt, wenn es sich um Schönheitsreparaturen oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt". Der Steuerpflichtige muss seinen Aufwand sowohl mit der Handwerkerrechnung als auch mit dem Überweisungsbeleg der Bank nachweisen.
Dabei können 20 % der Aufwendungen, maximal 1.200 € im Jahr, direkt von der Steuer abgezogen werden!
Beispiel:
Nach 10 Jahren möchten Sie Ihre Wohnung renovieren und Verschiedenes erneuern. Ich darf Ihre Wohnung gestalten. Die Kosten betragen 2.500 €. Sie tragen in Zeile 46 des sog. Mantelbogens der Steuererklärung den Wert ein und legen die Rechnung der Handwerker und mir , sowie die Kopie des Kontoauszugs mit der entsprechenden Überweisung bei. Daraufhin erstattet das Finanzamt 500 € Einkommensteuer (2 500 € x 20 Prozent).
Der Steuervorteil wird auf die Arbeitsleistung und die Fahrtkosten gewährt, nicht auf Materialkosten.